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Die neue Verordnung soll dabei helfen, Energie zu sparen und im Winter die Wärme im Haus zu halten. Foto: thingamajiggs - Fotolia.com

Alles Wissenswerte zur neuen Energieeinsparverordnung

In Deutschland wird die Energieeinsparverordnung (EnEV) angepasst. Vor allem bei der Errichtung von Neubauten gibt es Änderungen zu beachten. Die Novelle wird voraussichtlich erst 2014 in Kraft treten, da der Gesetzentwurf noch den Bundesrat passieren muss. Welche Neuerungen sind ab welchem Zeitpunkt vorgesehen?

Ziel der EnEV ist es, den Energiebedarf und -verbrauch in Gebäuden zu senken. Mit der Neufassung erfüllt die Bundesregierung – vorbehaltlich der parlamentarischen Zustimmung – zum einen Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie von 2010, setzt aber auch zum anderen einen Teil ihrer eigenen Beschlüsse zur Energiewende um. Für bestehende Gebäude sieht die neue Verordnung keine schärferen Einsparregeln oder Nachrüstpflichten vor. Ausnahmen bestehen lediglich beim Austausch von Schaufenstern oder Außentüren. Dabei sind künftig neue Standards bei den Wärmeschutzanforderungen zu erfüllen.

In öffentlichen Gebäuden ist bereits jetzt der Aushang eines Energieausweises Pflicht, wenn die Nutzfläche mehr als 1.000 Quadratmeter beträgt und häufig Publikumsverkehr herrscht. Diese Regel gilt künftig schon ab 500 Quadratmetern Nutzfläche, ab 2015 sogar ab 250 Quadratmetern. Die Aushangpflicht wird zudem auf privatwirtschaftliche Bauten mit hoher Besucherfrequenz, beispielsweise Kinos, Veranstaltungsgebäude, Kaufhäuser und andere großflächige Immobilien erweitert.

Energieeffizientere Neubauten
Nach dem Willen der EU und der Bundesregierung soll insbesondere der Energiebedarf in Neubauten deutlich sinken. Ab dem Jahr 2020 sind nur noch Niedrigstenergiebauten im öffentlichen Bereich zugelassen, im privaten Bausektor ab 2021. Niedrigstenergiebauten weisen eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz auf, wobei der ohnehin sehr geringe Energiebedarf zu einem wesentlichen Teil aus erneuerbaren Quellen gedeckt wird. Dies wird beispielsweise durch Bio-Erdgas in einem hohen Maße gewährleistet.
Zuvor sind bei der Errichtung neuer Gebäude zwei Stufen zur Reduzierung des zulässigen Jahresenergiebedarfs vorgesehen. Der höchstzulässige Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und Beleuchten (nur bei Nicht-Wohnbauten) wird in den Jahren 2014 und 2016 um jeweils 12,5 Prozent gesenkt. Durch die Gebäudehülle darf maximal zehn Prozent Wärme verloren gehen, was hohe Anforderungen an die Wärmedämmung stellt.

Pflichten für Verkäufer und Vermieter
Beim kommerziellen Verkauf und der Vermietung von Objekten müssen in den Immobilienanzeigen künftig energetische Kennwerte genannt werden. Die Energiekennwerte sind bei Wohngebäuden auf die Wohnfläche zu beziehen, nicht wie bislang auf die Gebäudenutzfläche. Anzugeben sind weiterhin die Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch) und der wesentliche Energieträger für die Gebäudeheizung. Der Energieausweis muss potenziellen Käufern beziehungsweise Mietern bereits bei Besichtigungen vorgelegt werden, bei Vertragsabschlüssen ist das Dokument dann auszuhändigen.

Neues Kontrollsystem
Aufgrund der EU-Gebäuderichtlinie führt die Bundesregierung ein System stichprobenartiger Kontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen ein. Um die zuständigen Baubehörden zu unterstützen, wird eine Datenbank mit Registrierungsnummern der ausgestellten Ausweise und Klimaanlagen-Prüfberichte aufgebaut. Kontrolliert werden die Einhaltung der EnEV-Vorgaben sowie die Glaubwürdigkeit der Eingaben und Ergebnisse.

Welche EnEV-Fassung gilt?

Bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhaben gilt stets diejenige EnEV-Fassung, die an dem Tag in Kraft war, als der Bauantrag eingereicht beziehungsweise die Bauanzeige erstattet wurde. Genauso verhält es sich, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, aber die jeweilige Gemeinde informiert werden muss. Genehmigungsfreien Verfahren hingegen liegt diejenige Verordnung zugrunde, die am Tag des tatsächlichen Beginns des Bauvorhabens in Kraft ist. Haben Behörden noch nicht bestandskräftig über Bauanträge oder Bauanzeigen entschieden, die vor Gültigkeit der EnEV 2014 eingereicht wurden, kann der Bauherr die Anwendung der neuen Verordnung verlangen.